Finanzen & Rente

Witwenrente berechnen – Rechner, Freibetrag & einfache Erklärung

Wer eine Witwenrente berechnen möchte, braucht vor allem einen klaren Überblick über die Rentenart, den Prozentsatz, das eigene Einkommen und den geltenden Freibetrag. Genau das ist oft der Punkt, an dem es schnell unübersichtlich wird.

Auf dieser Seite finden Sie eine verständliche Erklärung zur großen und kleinen Witwenrente, zum Sterbevierteljahr, zur Einkommensanrechnung und einen praktischen Rechner zur Orientierung.

Große Witwenrente meist 55 %
Kleine Witwenrente meist 25 %
Monatlicher Freibetrag 1.122,53 € gültig vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027
Witwenrente berechnen mit Rechner und Übersicht zur Hinterbliebenenrente
Eine klare Orientierung hilft dabei, Anspruch, Freibetrag und mögliche Kürzungen besser einzuordnen.

Was bei der Witwenrente grundsätzlich wichtig ist

Eine Witwen- oder Witwerrente soll Hinterbliebene finanziell absichern. Anspruch besteht grundsätzlich nur, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Tod bestanden hat, sie in der Regel mindestens ein Jahr gedauert hat und der verstorbene Partner die allgemeine Wartezeit erfüllt hat oder bereits eine Rente bezogen hat.

Für die eigentliche Berechnung sind vor allem vier Punkte wichtig: die Rente des verstorbenen Partners, die Art der Witwenrente, Ihr eigenes Einkommen und der aktuelle Freibetrag.

Grundlegende Voraussetzungen

  • Sie waren bis zum Tod verheiratet oder verpartnert.
  • Die Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand in der Regel mindestens ein Jahr.
  • Der verstorbene Partner hat die Wartezeit erfüllt oder bereits eine Rente bezogen.
  • Sie haben nicht wieder geheiratet.

Für die Berechnung wichtig

  • Monatliche Rente des verstorbenen Partners
  • Große oder kleine Witwenrente
  • Eigenes anrechenbares Einkommen
  • Aktueller Freibetrag und Erhöhungsbetrag je Kind
Der Rechner auf dieser Seite ist ein Orientierungsrechner. Er ersetzt keinen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung.

Große oder kleine Witwenrente?

Die große Witwenrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente des Verstorbenen, nach altem Recht 60 Prozent. Die kleine Witwenrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent. Die kleine Witwenrente wird im Regelfall höchstens 24 Monate gezahlt, nach altem Recht kann sie unbefristet sein.

Große Witwenrente

Sie kommt in Betracht, wenn das maßgebliche Mindestalter erreicht ist, Erwerbsminderung vorliegt oder ein minderjähriges Kind erzogen wird.

Kleine Witwenrente

Sie ist die Regel, wenn die Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht erfüllt sind.

Sterbevierteljahr

In den drei Monaten nach dem Sterbemonat wird die Hinterbliebenenrente in voller Höhe des Rentenanspruchs gezahlt, ohne Einkommensanrechnung.

Für Todesfälle im Jahr 2026 liegt das Mindestalter für die große Witwenrente bei 46 Jahren und 6 Monaten. Im Jahr 2027 sind es 46 Jahre und 8 Monate, im Jahr 2028 46 Jahre und 10 Monate und ab 2029 grundsätzlich 47 Jahre.

Witwenrente-Rechner zur Orientierung

Mit diesem Rechner können Sie Ihre Witwenrente grob abschätzen. Dabei wird vereinfacht mit dem anrechenbaren monatlichen Einkommen gerechnet. Das Ergebnis ist eine Orientierung und keine verbindliche Rentenauskunft.

Geben Sie beim eigenen Einkommen möglichst das bereits anrechenbare monatliche Nettoeinkommen ein. Die Deutsche Rentenversicherung ermittelt dieses je nach Einkommensart mit unterschiedlichen Pauschalen und kann dabei das Einkommen eines früheren Kalenderjahres zugrunde legen.
Für das Sterbevierteljahr wird kein Einkommen angerechnet.
Je Kind erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro.

So funktioniert die Einkommensanrechnung

Nach dem Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet, soweit es den Freibetrag übersteigt. Vom übersteigenden Betrag werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.

Wichtige Werte 2026/2027

  • Grundfreibetrag: 1.122,53 Euro monatlich
  • Erhöhung je waisenrentenberechtigtem Kind: 238,11 Euro
  • Anrechnung: 40 Prozent des übersteigenden Einkommens
  • Gültigkeitszeitraum: 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027

Wichtig zu wissen

  • Im Sterbevierteljahr erfolgt keine Einkommensanrechnung.
  • Die Deutsche Rentenversicherung rechnet je nach Einkommensart nicht mit dem einfachen Bruttobetrag.
  • Auch eigene Renten und weitere Einkommensarten können berücksichtigt werden.
  • Der Rechner auf dieser Seite dient nur der Orientierung.
Die Freibeträge werden regelmäßig zum 1. Juli angepasst. Für eine verbindliche Berechnung sind die tatsächliche Einkommensart, der maßgebliche Zeitraum und der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung entscheidend.

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Diese Beiträge helfen dabei, Rente, Hinterbliebenenschutz und steuerliche Auswirkungen noch besser einzuordnen:

Häufige Fragen zur Witwenrente

Wie viel Prozent beträgt die große Witwenrente?

Grundsätzlich beträgt die große Witwenrente 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Nach altem Recht können es 60 Prozent sein.

Wie hoch ist die kleine Witwenrente?

Die kleine Witwenrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Sie wird im Regelfall höchstens 24 Monate gezahlt. Nach altem Recht kann sie unbefristet sein.

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung?

Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 liegt der monatliche Freibetrag bei 1.122,53 Euro. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht er sich um 238,11 Euro.

Wie wird Einkommen oberhalb des Freibetrags angerechnet?

Vom anrechenbaren Einkommen oberhalb des geltenden Freibetrags werden 40 Prozent von der Hinterbliebenenrente abgezogen.

Wird im Sterbevierteljahr eigenes Einkommen angerechnet?

Nein. Im Sterbevierteljahr wird die Hinterbliebenenrente in voller Höhe des Rentenanspruchs des Verstorbenen gezahlt, ohne Einkommensanrechnung.

Ist der Rechner auf dieser Seite verbindlich?

Nein. Der Rechner liefert nur eine vereinfachte Orientierung. Verbindlich ist die Berechnung der Deutschen Rentenversicherung.

Offizielle Quellen und Stand der Angaben

Stand der Angaben: 31. Juli 2026. Die Freibeträge von 1.122,53 Euro und 238,11 Euro je Kind gelten vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027.