Finanzen & Rente

Rentenbeginn 2020 – Steuerpflicht, Freibetrag & Beispiel

Rentenbeginn 2020, Grundfreibetrag und Steuerpflicht einfach erklärt

Wer 2020 erstmals in Rente gegangen ist, musste einen steuerpflichtigen Anteil von 80 % beachten. Auf dieser Seite sehen Sie auf einen Blick, welche Werte für den Rentenbeginn 2020 galten und wie sich Freibetrag und Besteuerung ausgewirkt haben.

Rentenbeginn 2020
80 %
steuerpflichtig
Steuerfreier Anteil
20 %
dauerhaft festgeschrieben
Grundfreibetrag 2020
9.408 €
ledig
Grundfreibetrag 2020
18.816 €
verheiratet

Warum Rentner 2020 Steuern zahlen mussten

Auch im Jahr 2020 waren viele Rentnerinnen und Rentner steuerlich betroffen. Die gesetzliche Rente war bereits damals nicht vollständig steuerfrei. Entscheidend war vor allem der persönliche Rentenbeginn, weil davon abhing, welcher Anteil der Rente versteuert werden musste.

Für den Rentenbeginn im Jahr 2020 galt: 80 % der gesetzlichen Rente waren steuerpflichtig, während 20 % steuerfrei blieben. Dieser steuerfreie Anteil wurde als persönlicher Rentenfreibetrag festgeschrieben und bleibt grundsätzlich dauerhaft erhalten.

Wichtig: Für die persönliche Besteuerung ist immer das Jahr des ersten Rentenbezugs entscheidend. Beim Rentenbeginn 2020 gelten deshalb dauerhaft 80 % steuerpflichtig und 20 % steuerfrei.

Steuertabelle 2020 im Überblick

Die folgende Übersicht zeigt, wie sich der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente rund um den Rentenbeginn 2020 entwickelt hat. Für Ihre persönliche Einordnung zählt immer der konkrete Rentenbeginn.

Rentenbeginn Steuerpflichtiger Anteil Steuerfreier Anteil
2018 76 % 24 %
2019 78 % 22 %
2020 80 % 20 %
2021 81 % 19 %

Tipp: Der steuerfreie Anteil Ihrer Rente wird einmal festgelegt und bleibt dauerhaft bestehen – auch wenn Ihre Rente später steigt.

Grundfreibetrag 2020

Neben dem Besteuerungsanteil spielte 2020 auch der Grundfreibetrag eine wichtige Rolle. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen diesen Betrag überschritt, wurde grundsätzlich Einkommensteuer fällig. Für 2020 galten folgende Werte:

Familienstand Grundfreibetrag 2020
Ledig 9.408 €
Verheiratet / Zusammenveranlagung 18.816 €

Nicht die komplette Bruttorente wird mit dem Grundfreibetrag verglichen, sondern das zu versteuernde Einkommen nach Berücksichtigung von Freibeträgen, Pauschalen und weiteren abziehbaren Kosten.

Praxis-Hinweis: Für die 2020er Einordnung solltest du darauf achten, dass hier wirklich mit 80 % steuerpflichtigem Rentenanteil und dem Grundfreibetrag von 9.408 € gearbeitet wird, damit die Seite sauber zum restlichen Steuer-Cluster passt.

Beispielrechnung einfach erklärt

Ein Beispiel hilft bei der Einordnung. Nehmen wir an, Frau Hoffmann ist ledig, ging 2020 in Rente und erhielt eine gesetzliche Jahresbruttorente von 15.500 €. Dann sind 80 % steuerpflichtig. Das ergibt 12.400 € steuerpflichtigen Rentenanteil. Danach werden mögliche Abzüge berücksichtigt.

Schritt 1: 15.500 € × 80 % = 12.400 € steuerpflichtiger Rentenanteil

Schritt 2: Davon werden unter anderem der Werbungskosten-Pauschbetrag, der Sonderausgaben-Pauschbetrag und in vielen Fällen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.

Schritt 3: Erst das verbleibende zu versteuernde Einkommen wird mit dem Grundfreibetrag von 9.408 € verglichen.

Damit wird schnell sichtbar: Eine Bruttorente oberhalb des Grundfreibetrags führt nicht automatisch zu Einkommensteuer. Ausschlaggebend ist die Gesamtrechnung nach Besteuerungsanteil und Abzügen.

Welche Abzüge Rentner nutzen konnten

Auch 2020 konnten verschiedene Pauschalen und abzugsfähige Kosten die steuerliche Belastung im Ruhestand senken:

  • Werbungskosten-Pauschbetrag: 102 € werden in der Regel automatisch berücksichtigt.
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 € können pauschal angesetzt werden.
  • Vorsorgeaufwendungen: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mindern oft das zu versteuernde Einkommen.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Dazu zählen zum Beispiel Krankheitskosten, Pflegekosten oder medizinisch notwendige Hilfsmittel.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Bestimmte Kosten für Hilfe im Haushalt oder Handwerkerleistungen können steuerlich begünstigt sein.
  • Behinderten-Pauschbetrag: Je nach Grad der Behinderung ist ein zusätzlicher Pauschbetrag möglich.

Wann eine Steuererklärung nötig war

Nicht jeder Rentner musste 2020 automatisch eine Steuererklärung abgeben. Eine Pflicht konnte aber bestehen, wenn das zu versteuernde Einkommen nach allen Abzügen über dem Grundfreibetrag lag oder weitere Einkünfte hinzukamen, etwa aus Vermietung, Kapitalerträgen oder einer Betriebsrente.

  • Sie hatten neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte.
  • Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nach Abzug zulässiger Kosten über dem Grundfreibetrag.
  • Das Finanzamt forderte Sie ausdrücklich zur Abgabe auf.
  • Sie wollten freiwillig eine Erklärung einreichen, um mögliche Erstattungen zu prüfen.

Weiterführende Informationen

Wenn Sie sich noch genauer mit Steuern im Ruhestand beschäftigen möchten, finden Sie hier passende Ratgeber auf RentnerWissen.de:

Fazit: Rentenbeginn 2020 lässt sich sauber einordnen

Wer 2020 erstmals in Rente gegangen ist, musste 80 % seiner gesetzlichen Rente versteuern. Ob am Ende tatsächlich Einkommensteuer anfiel, hing aber nicht nur von der Bruttorente ab, sondern auch vom Grundfreibetrag und von möglichen Abzügen.

Mit den richtigen Werten und einer sauberen Abgrenzung zur Übersichtsseite kann diese URL sehr gut als Detailseite für den Rentenbeginn 2020 dienen. Genau deshalb sollte sie sich nicht mehr wie eine zweite allgemeine Übersichtsseite lesen.

Häufige Fragen zum Rentenbeginn 2020

Wie hoch war der steuerpflichtige Anteil bei Rentenbeginn 2020?

Beim Rentenbeginn 2020 waren 80 % der gesetzlichen Rente steuerpflichtig. 20 % blieben als Rentenfreibetrag steuerfrei.

Wie hoch war der Grundfreibetrag 2020 für Rentner?

Der Grundfreibetrag 2020 betrug 9.408 € für Ledige und 18.816 € für zusammen veranlagte Ehepaare oder Lebenspartner.

Mussten alle Rentner 2020 eine Steuererklärung abgeben?

Nein. Eine Pflicht bestand meist nur dann, wenn das zu versteuernde Einkommen nach allen Abzügen über dem Grundfreibetrag lag oder weitere Einkünfte vorhanden waren.

Warum sollte diese Seite nicht dieselbe Rolle wie die Hauptseite haben?

Die Hauptseite ist die Übersicht über alle Steuerjahre. Diese Seite sollte dagegen gezielt den Rentenbeginn 2020 erklären, damit sich beide Seiten inhaltlich sauber ergänzen.

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